# VEREINSSATZUNG – QUARTERMILE CARE

Arbeitsfassung, Stand: August 2026

## § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Quartermile Care“.

(2) Quartermile Care ist ein nicht eingetragener Verein.

(3) Der Sitz des Vereins ist Hamm.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

## § 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, Kindern, Jugendlichen, Kinderheimen, sozialen Einrichtungen und Familien in schwierigen Lebenslagen möglichst unmittelbar zu helfen.

(2) Der Verein strebt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung an. Die steuerliche Anerkennung richtet sich nach dem jeweils gültigen Bescheid des zuständigen Finanzamts.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- das Sammeln und die möglichst direkte Weitergabe von Geld- und Sachspenden,
- die Abstimmung konkreter Bedarfe mit Kinderheimen und sozialen Einrichtungen,
- die Organisation eigener Spendenaktionen und Veranstaltungen,
- die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktionen der Motorsportgemeinschaft,
- die nachvollziehbare Dokumentation durchgeführter Projekte und ihrer Ergebnisse unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

(4) Der Verein hält seine Verwaltungswege so kurz und wirtschaftlich wie möglich. Mittel sollen vorrangig der konkreten Hilfe zugutekommen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

## § 3 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Notwendige und nachgewiesene Auslagen können im Rahmen der gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben erstattet werden.

## § 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Quartermile Care führt ausschließlich passive Mitglieder. Eine passive Mitgliedschaft begründet keine Pflicht zur Mitarbeit, zur Teilnahme an Veranstaltungen, zur Durchführung von Spendensammlungen oder zu eigenen Spenden.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kostenfrei.

(5) Der Austritt ist jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand möglich. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang der Austrittserklärung. Ein persönlicher Verwaltungslink kann zusätzlich für den Antrag auf Beendigung und Löschung genutzt werden.

(6) Ein Ausschluss ist bei einem erheblichen Verstoß gegen die Ziele oder Interessen des Vereins durch begründeten Vorstandsbeschluss möglich. Vor der Entscheidung soll das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

## § 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden keine Aufnahmegebühren und keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Spenden und jede weitere Unterstützung erfolgen ausschließlich freiwillig.

## § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

## § 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- Marco Schnabel,
- Nico Klassen.

(2) Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils einzeln, soweit die Mitgliederversammlung keine abweichende Regelung beschließt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, koordiniert Hilfsprojekte, verwaltet Mittel und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

## § 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist freiwillig und begründet keine aktive Mitarbeitspflicht.

(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

## § 9 Protokollierung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wesentliche Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung zu unterzeichnen.

## § 10 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Hilfe zugunsten sozial oder finanziell benachteiligter Kinder und Jugendlicher zu verwenden hat.

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Hinweis: Diese Arbeitsfassung muss durch die zuständige Mitgliederversammlung beziehungsweise Gründungsversammlung beschlossen werden. Wenn die steuerliche Gemeinnützigkeit beantragt werden soll, sollte der Wortlaut vor Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt oder fachkundiger Beratung abgestimmt werden.
